Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie werden bestehende Anforderungen nicht nur erweitert, sondern auch verbindlicher und prüfbarer. Dabei ist entscheidend: Die konkreten Pflichten unterscheiden sich je nach Organisationstyp.
Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (Unternehmen und Organisationen im NIS-2-Anwendungsbereich):
Registrierungspflichten
Betroffene Organisationen müssen sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren und ihre Rolle im regulatorischen Kontext eindeutig ausweisen.
Meldepflichten
Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind innerhalb definierter Fristen zu melden. Dabei kommt es sowohl auf die Geschwindigkeit als auch auf die Qualität und Vollständigkeit der Meldung an.
Risikomanagement & Informationssicherheit
Sie sind verpflichtet, ein angemessenes Sicherheitsniveau systematisch umzusetzen und nachzuweisen. Dazu gehören insbesondere:
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
regelmäßige und nachvollziehbare Risikobewertungen
Backup- und Wiederherstellungsprozesse
strukturiertes Patch- und Schwachstellenmanagement
belastbare Notfall- und Krisenreaktionskonzepte
Dokumentations- und Nachweispflichten
Die Nachweisführung ist zentraler Bestandteil der Regulierung:
Zusätzlich für die Bundesverwaltung:
Unabhängig von NIS-2 gelten hier bereits heute weitergehende, spezifische Anforderungen:
Diese Anforderungen bestehen zusätzlich und werden durch NIS-2 nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Für KRITIS-Betreiber:
Organisationen, die als kritische Infrastrukturen eingestuft sind, unterliegen darüber hinaus:
Während die Bundesverwaltung bereits umfassend reguliert ist, bringt NIS-2 vor allem für Unternehmen erstmals klare, verbindliche und überprüfbare Anforderungen an die Cyber-Sicherheit mit sich.